Freistellung von der Arbeit
Rechtlich gilt der Grundsatz, dass Arbeitnehmer ihr freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit und der Arbeitsstelle ausüben müssen. Damit bleibt es Ihrem Arbeitgeber überlassen, Ihnen eine Freistellung für Ihr bürgerschaftliches Engagement zu erteilen.
Ausnahmen gelten lediglich bei der Erfüllung von Aufgaben, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen, wie beispielsweise
- der Einsatz im Brand- und Katastrophenschutz,
- für Rettungsdienste,
- für ehrenamtliche Richter (Schöffen) sowie
- für ehrenamtlich in der Jugendarbeit engagierte Personen.
Gegenwärtig befindet sich im Sächsischen Landtag ein "Gesetz über den Anspruch auf Bildungsfreistellung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Bildungsfreistellungsgesetz - SächsBFG)" im parlamentarischen Verfahren (Drucksache 8/1429). Der Gesetzentwurf wurde in Form eines Volksantrages eingebracht.
Detaillierte Informationen zu den Rechtsvorschriften für Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendhilfe finden Sie im Sonderurlaubsgesetz.