Freistellung von der Arbeit
Rechtlich gilt derzeit der Grundsatz, dass Arbeitnehmende ihr freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit und der Arbeitsstelle ausüben müssen. Damit bleibt es Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber überlassen, Ihnen eine Freistellung für Ihr bürgerschaftliches Engagement zu erteilen. Ausnahmen gelten lediglich bei der Erfüllung von Aufgaben, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen, wie beispielsweise
- der Einsatz im Brand- und Katastrophenschutz,
- für Rettungsdienste,
- für ehrenamtliche Richterinnen und Richter (Schöffen) sowie
- für ehrenamtlich in der Jugendarbeit engagierte Personen.
Der Sächsische Landtag hat am 4. Februar 2026 ein »Gesetz über den Anspruch auf Qualifizierungszeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz - SächsQZG)« beschlossen. Der Gesetzentwurf war als Volksantrag mit mehr als 55.000 Unterschriften eingebracht und beraten worden (Drucksachen 8/1429 und 8/5742). Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Danach können künftig Arbeitnehmer in Sachsen bis zu drei Arbeitstage im Kalenderjahr unter anderem für die Fortbildung und Qualifizierung im Ehrenamtsbereich in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Qualifizierungszeit ist gegenüber dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich geltend zu machen. Bestimmte Formen von Weiterbildung etwa für eine Partei, Gewerkschaft oder einen Berufsverband können dafür nicht genutzt werden. Gleiches gilt für Erholung, Unterhaltung, private Haushaltsführung, Studienreisen oder Hobby. Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten erhalten pro freigestellten Arbeitstag 115 Euro erstattet.
Detaillierte Informationen zu den Rechtsvorschriften für Sonderurlaub für Mitarbeitende in der Jugendhilfe finden Sie im Sonderurlaubsgesetz.