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Steuerliche Förderung

Der Begriff des Ehrenamtes ist an sich kein steuerrechtliches Merkmal. Da die ehrenamtlichen Tätigkeiten jedoch das gesellschaftliche Leben in vielfältiger Weise bereichern, fördert der Staat diesen Beitrag zum Gemeinwohl durch steuerliche Vergünstigungen. Diese können für die Vereine selbst, aber auch für Ehrenamtliche gelten.

Für Organisationen, die nach ihrer Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, ist insbesondere eine Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer interessant. Grundlage dafür bilden die Paragraphen 51 bis 58 der Abgabenordnung.

Das Steueränderungsgesetz 2025 brachte spürbare Entlastungen und Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine und andere gemeinnützige Organisationen. Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke wurde erweitert. Seither können auch Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, die sich dem E-Sport widmen.

Die Grenze für die Besteuerung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes wurde ab dem 1. Januar 2026 um 5.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht. Auch die Regeln zur zeitnahen Mittelverwendung wurden deutlich gelockert. Für gemeinnützige Organisationen, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, wurde die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung abgeschafft. Kleine und mittlere Vereine können damit ihre Mittel flexibler verwenden und länger zurücklegen.

Für Engagierte gibt es zwei Steuerfreibeträge, die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.300 Euro im Jahr (überwiegend für pädagogische Tätigkeiten) und die Ehrenamtspauschale in Höhe von 960 Euro im Jahr (überwiegend für administrative Tätigkeiten im Verein). Grundlage dafür bildet Paragraph 3 Nummer 26 bzw. Paragraph 3 Nummer 26 a Einkommensteuergesetz.

Detaillierte Informationen und Steuertipps rund um den Verein finden Sie in der kostenlosen Broschüre »Vereine und Steuern«.

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