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Versicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte

Grundsatz

Bürgerschaftliches Engagement kann mit Risiken verbunden sein. Daher bedarf es für alle, die sich freiwillig engagieren, eines ausreichenden Versicherungsschutzes im Bereich der Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Hauptverantwortung dafür liegt beim jeweiligen Träger, also dem Verein, der Kommune oder sonstigen Organisationen. Der Freistaat Sachsen kann hier nur nachrangig unterstützen.

Unfallversicherung

Durch die Gesetzliche Unfallversicherung (§ 2 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) werden zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten abgedeckt. So zum Beispiel im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege aber auch Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände, im Zivilschutz, als Unglückshelfer / Lebensretter oder als Blut- / Organspender.

Wenn Sie sich für andere Einrichtungen bzw. Träger engagieren, empfiehlt sich eine private Absicherung gegen das Risiko eines Unfalls. Diese kann sowohl durch den Träger des Engagements (Verein) durch eine sogenannte  Gruppenunfallversicherung als auch durch die Ehrenamtlichen selbst mit einer privaten Unfallversicherung erfolgen.

Haftpflichtversicherung

Für Fragen der Haftungsrisiken gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung auch für das Verhältnis zwischen Trägern und bürgerschaftlich Engagierten. Für Schäden, die Dritten zugefügt werden, bedeutet das konkret: bei leichter Fahrlässigkeit haften Engagierte gegenüber den Trägern überhaupt nicht, bei grober Fahrlässigkeit haften Engagierte in der Regel voll, bei normaler oder mittlerer Fahrlässigkeit haften Engagierte und Träger anteilig je nach den Umständen des Einzelfalls in Höhe einer bestimmten Quote.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Engagierter – ohne Beteiligung eines Dritten – dem Träger während seiner Tätigkeit einen Schaden zufügt. Daher wird grundsätzlich zur Absicherung des Haftungsrisikos bei grober und mittlerer Fahrlässigkeit der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.

Die Absicherung des Haftungsrisikos liegt vorrangig in der Verantwortung der Vereine und Organisationen. Die Haftpflichtrisiken von Engagierten können auch durch deren private Haftpflichtversicherung mit abgedeckt werden. 

Landesversicherungen

Der Freistaat Sachsen hat zusätzlich Landessammelversicherungsverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese gewähren einen nachrangigen Versicherungsschutz vor allem für Engagierte, die sich in rechtlich unselbstständigen Vereinigungen gemeinwohlorientiert einbringen oder sonst keinen Schutz genießen würden. Sie kommen also nur dann zur Anwendung, wenn kein gesetzlicher oder privater Anspruch besteht. Zudem muss das Engagement im Freistaat Sachsen ausgeübt werden oder vom Freistaat Sachsen ausgehen. Nicht versichert sind Betreute oder Teilnehmer an Veranstaltungen. Die Landessammelversicherungsverträge sind antrags- und beitragsfrei, werden allein vom Freistaat Sachsen finanziert und durch die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH betreut. Der konkrete Engagementbereich spielt für diesen nachrangigen Versicherungsschutz keine Rolle.

 

 

 

Ecclesia Versicherungsdienst GmbH

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Rechtsgrundlage:

Unfallversicherung im Ehrenamt

Titelbild "Zu Ihrer Sicherheit"

Zu Ihrer Sicherheit: Unfallversichert im Ehrenamt

Ehrenamtliches Engagement muss sicher sein - vor allem für die, die hier aktiv werden.Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Unfallschutz für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger in den letzten Jahren stetig verbessert.


Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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